BGH Urteil v. - XII ZR 151/10

Erbengemeinschaft: Ermächtigung eines Teilhabers zur Einziehung einer Nachlassforderung

Leitsatz

Die Erbengemeinschaft kann mit Stimmenmehrheit einen der Teilhaber zur Einziehung einer Nachlassforderung ermächtigen, sofern dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (im Anschluss an , BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 und vom , XII ZR 25/09, NJW 2011, 61).

Gesetze: § 745 BGB, § 2038 BGB, § 2039 BGB, § 2040 BGB

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 2 U 117/10vorgehend LG Gießen Az: 9 O 57/10

Tatbestand

1Die Klägerin ist durch Urteil vom verurteilt worden, an die aus den Beklagten zu 1 und 2 bestehende Erbengemeinschaft Mietrückstände in Höhe von 14.863,10 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte zu 1 ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der klagenden GmbH.

2Der Beklagte zu 1, auf den dreiviertel Erbanteil fällt, hat unter der Kontobezeichnung "Erbengemeinschaft A. G." ein Bankkonto eröffnet. Auf das Konto hat die Klägerin die titulierte Hauptforderung nebst angefallener Zinsen von 2.421,74 € eingezahlt. Mit ihrer Klage erstrebt sie - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Herausgabe des Schuldtitels und die Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig, da der titulierte Anspruch erfüllt sei.

3Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die vom Beklagten zu 2 eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Gründe

4Die zulässige Revision ist begründet.

I.

5Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Zwangsvollstreckung sei nicht für unzulässig zu erklären, da die titulierten Ansprüche nicht erfüllt seien. Die von der Klägerin geleistete Zahlung habe nicht zu einer Erfüllung der titulierten Forderung geführt, weil sie nicht an die Erbengemeinschaft als Gläubigerin der Forderung erfolgt sei. Der Beklagte zu 2 habe in eine Leistung allein an den Beklagten zu 1 nicht eingewilligt. Das von diesem eröffnete Konto habe rechtlich und wirtschaftlich allein ihm selbst zugestanden. Dass der Beklagte zu 1 das Konto und den darauf eingezahlten Betrag für die Erbengemeinschaft gehalten habe, reiche nicht aus, da er nicht durch Vereinbarung mit sich selbst ein Treuhandverhältnis zu den Miterben habe begründen könne (§ 181 BGB). Ohne Mitwirkung des Beklagten zu 2 habe der Beklagte zu 1 nicht über die Forderung verfügen können.

II.

6Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7Die von der Klägerin erhobene Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) hat Erfolg, da die titulierte Forderung durch Erfüllung erloschen ist.

81. Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an die Erben fordern (§ 2039 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind durch die Zahlungen der Klägerin nicht erfüllt worden. Denn das Konto, auf das sie erfolgten, stand nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts allein dem Beklagten zu 1 zu, der gegenüber der Bank alleiniger Forderungsinhaber geworden ist.

92. Die Zahlungen hatten jedoch gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB Erfüllungswirkung. Denn die Klägerin konnte mit befreiender Wirkung auf das vom Beklagten zu 1 eingerichtete Konto zahlen. Zur Entgegennahme der Zahlung auf das von ihm eröffnete Konto war der Beklagte zu 1 aufgrund der durch seine Anteilsmehrheit am Nachlass ermöglichten Einziehungsermächtigung befugt.

10a) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 BGB). Treffen die Erben keine gemeinsamen Bestimmungen, kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinsamen Gegenstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung beschlossen werden (§ 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sind nur zwei Teilhaber vorhanden und die Anteile verschieden groß, so hat der eine von vornherein die Mehrheit; das Mehrheitsprinzip wird hierdurch nicht außer Kraft gesetzt (Staudinger/Langhein BGB [2008] § 745 Rn. 15 mwN).

11Zur Verwaltung einer gemeinschaftlichen Forderung kann deren Einziehung gehören ( - WM 1983, 604; MünchKommBGB/K. Schmidt 5. Aufl. § 744, 745 Rn. 5 mwN). Die Einziehung kann einem Verwalter übertragen werden (BGH aaO). Ebenso steht es den Gemeinschaftern frei, einen Teilhaber mit der Einziehung einer Nachlassforderung zu betrauen. Auch insoweit kann die Ermächtigung zur Einziehung der Forderung durch Stimmenmehrheit gemäß § 745 Abs. 1 BGB erteilt werden, sofern dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.

12Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht § 2040 Abs. 1 BGB der Erfüllung nicht entgegen. Ob die Einziehung einer Forderung oder die Einziehungsermächtigung nach §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB zugleich eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand im Sinne des § 2040 Abs. 1 BGB darstellt (vgl. Palandt/Weidlich BGB 71. Aufl. § 2040 Rn. 2, MünchKommBGB/Gergen 5. Aufl. § 2040 Rn. 9 jeweils mwN), kann hierfür offenbleiben.

13Denn nach der Rechtsprechung des Senats schließt die Einordnung einer Maßnahme als Verfügung nach § 2040 Abs. 1 BGB nicht aus, dass es sich zugleich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB handeln kann, die als solche von den Miterben mehrheitlich beschlossen werden kann. Auf dieser Grundlage hat der Senat eine von Miterben mehrheitlich beschlossene und ausgesprochene Kündigung eines Mietverhältnisses für wirksam erachtet (Senatsurteile BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn. 31 und vom - XII ZR 25/09 - FamRZ 2011, 95 Rn. 20; vgl. -NJW-RR 2010, 1312 Rn. 3 mwN). Für die Einziehung einer Forderung aus einem Mietverhältnis über einen Nachlassgegenstand muss das gleiche gelten. Denn auch hierbei handelt es sich um eine Maßnahme im Rahmen der laufenden Verwaltung des Nachlasses, für die die erleichterten Voraussetzungen des § 2038 BGB vorrangig Anwendung finden. Sie bedarf daher nicht des gemeinschaftlichen Handelns der Miterben, sondern kann von den Miterben mit Mehrheit beschlossen werden. Die Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses steht allein unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Einziehung oder der nach §§ 362 Abs. 2, 185 BGB erteilten Ermächtigung um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung handelt (vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn. 32).

14b) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall von einer wirksamen Erfüllung der titulierten Schuld auszugehen. Die Klägerin überwies den geschuldeten Betrag auf das vom Beklagten zu 1 für den Zweck eingerichtete Bankkonto. Diese Leistung brachte den Anspruch der Erbengemeinschaft zum Erlöschen. Denn der Beklagte zu 1 hatte mit Wirkung für die Erbengemeinschaft bestimmt, dass die Nachlassforderung auf das eingerichtete Konto zu begleichen sei. Zu dieser Maßnahme war er aufgrund seiner Stimmenmehrheit, die nach der Größe seines 3/4 Anteils zu berechnen ist (vgl. § 745 Abs. 1 Satz 2 BGB), allein berechtigt, und sie hielt sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

15aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2 bedurfte es einer förmlichen Beschlussfassung unter seiner Hinzuziehung nicht. Hat ein Miterbe die Stimmenmehrheit in einer Erbengemeinschaft, kann er im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung ohne besondere Förmlichkeiten einen Mehrheitsbeschluss fassen. Die Wirksamkeit des Beschlusses hängt nicht davon ab, ob der Minderheit ausreichende Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden ist (BGHZ 56, 47, 55 f.; Staudinger/Langhein BGB [2008] § 745 Rn. 19). Ob die Wirksamkeit des Beschlusses voraussetzt, dass den übrigen Teilhabern wenigstens ein sachlich angemessenes Gehör gewährt wurde (so entgegen der herrschenden Meinung MünchKommBGB/K. Schmidt 5. Aufl. §§ 744, 745 Rn. 19), braucht nicht entschieden zu werden, da der Beklagte zu 2 zur Mitwirkung an der Einrichtung eines Kontos für die Erbengemeinschaft aufgefordert worden war.

16bb) Der Beklagte zu 1 war von seiner Stimmrechtsausübung auch nicht wegen einer etwa bestehenden Interessenkollision ausgeschlossen. Zwar ist auf Erbengemeinschaften die vereinsrechtliche Vorschrift des § 34 BGB analog anzuwenden, wonach ein Mitglied nicht stimmberechtigt ist, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft (vgl. BGHZ 56, 47, 52 f. mwN; Staudinger/Langhein BGB [2008] § 745 Rn. 21). Dieser Fall liegt jedoch hier nicht vor.

17Zwar ist der Beklagte zu 1 zugleich Geschäftsführer der Klägerin, die die Leistung zu bewirken hatte. Hier ging es jedoch nicht um die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit der Klägerin und auch nicht um die Beschlussfassung der Erbengemeinschaft über die Frage, ob ein Anspruch erhoben und durchgesetzt werden sollte, sondern nur noch um die Empfangnahme der Leistung durch die nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung leistungsbereit gewordene Schuldnerin. In der Empfangnahme der Leistung auf dem bereitgestellten Konto lag für die Erbengemeinschaft ein ausschließlich vorteilhaftes Geschäft, welches keine Interessenkollision auszulösen vermochte und deshalb - vergleichbar der Situation eines sogenannten Insichgeschäfts (vgl. Staudinger/Schilken BGB [2009] § 181 Rn. 61; MünchKommBGB/Schramm 6. Aufl. § 181 Rn. 56 jeweils mwN) - nicht unter das Mitwirkungsverbot fiel.

18cc) Die getroffene Bestimmung, den geschuldeten Betrag auf das benannte Konto einzuziehen, entsprach auch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Abzustellen ist insoweit auf den Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (Senatsurteil BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn. 32 mwN). Die Möglichkeit der Hinterlegung nach § 2039 Satz 2 BGB ist demgegenüber unzureichend, weil dadurch der Erbengemeinschaft die Mieteinnahmen etwa zur Bestreitung laufender Kosten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Der Beklagte zu 1 hat das eingerichtete Konto ausdrücklich mit der Zweckbestimmung "Erbengemeinschaft A. G." versehen und es dadurch als Treuhandkonto für diese bestimmt und von seinem sonstigen Vermögen getrennt gehalten. Unter der treuhänderischen Beschränkung seiner Kontoinhaberschaft durfte der Beklagte zu 1 die Klägerin dazu ermächtigen, die Leistung mit Erfüllungswirkung gegenüber der Erbengemeinschaft auf das eingerichtete Konto zu erbringen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte der Beklagte zu 1 jedenfalls in seiner Eigenschaft als Mehrheitserbe ein (Verwaltungs-)Treuhandverhältnis gegenüber der Erbengemeinschaft auch einseitig begründen.

19dd) Auch der erst am erfolgten Zahlung auf die Zinsforderung kam Erfüllungswirkung zu. Dass die zwischenzeitliche Vollstreckung aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zur Erfüllung führte, hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen festgestellt. Anders als nach der vom Berufungsgericht auf die Zwangsvollstreckung bezogenen Berechnung haben die Zahlungen der Klägerin die Haupt- und Zinsforderung vollständig erfüllt.

203. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Auf die Revision der Klägerin ist das landgerichtliche Urteil insoweit wiederherzustellen.

Klinkhammer                                                  Weber-Monecke                                                Schilling

                                Nedden-Boeger                                                          Botur

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
ErbBstg 2013 S. 2 Nr. 1
NJW 2012 S. 6 Nr. 49
NJW 2013 S. 166 Nr. 3
WM 2013 S. 899 Nr. 19
CAAAE-22437