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SteuerStud Nr. 12 vom Seite 725

Die Besteuerung nach vereinbarten und vereinnahmten Entgelten

Soll- und Ist-Besteuerung im Vergleich

Dr. Oliver Zugmaier

In der Umsatzsteuer ist ? wie bei allen anderen Steuerarten auch ? nicht nur entscheidend, wie hoch die zu entrichtende Steuer ist. Für die betroffenen Unternehmer ist auch wichtig, wann die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzugsanspruch entsteht. Das Umsatzsteuerrecht kennt hier zwei unterschiedliche Arten: Die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) und die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung).

I. Allgemeines

Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG – sog. Soll-Besteuerung) richtet sich die Entstehung der Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen nach dem Zeitpunkt der Leistung. Die Steuer entsteht mit Ablauf desjenigen Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung aufgeführt worden ist. Auf die Vereinnahmung des Entgelts kommt es hingegen grundsätzlich nicht an. Die Soll-Besteuerung ist der Regelfall.

Beispiel 1

Die Firma Lebensmittelgroßhandlung Markus Wendt KG berechnet ihre Steuer nach vereinbarten Entgelten. Sie liefert der Großbäckerei Michael Otten am 200 Sack Weizenmehl zu einem Gesamtkaufpreis von 2 400 € zzgl. 168 € Umsatzsteuer. Die KG stellt die Rechnung am , die von der Großbäckerei...

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