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Grundzüge der Bedarfsbewertung des Grundvermögens – Teil II
Änderungen durch das Erbschaftsteuerreformgesetz
Mit dem vorliegenden Beitrag, der sich mit dem Sachwertverfahren, der Bedarfsbewertung von Wohnungs- und Teileigentumsrechten sowie Erbbaurechten befasst, findet die Reihe „Grundzüge der Bedarfsbewertung des Grundvermögens” ihren Abschluss. Teil I der Reihe finden Sie in Ausgabe 10/2012 ab S. 595.
6. Das Sachwertverfahren
a) Bewertungsebene
(1) Allgemeines
Das Sachwertverfahren wird regelmäßig bei den bebauten Grundstücken in Betracht kommen, bei denen für die Verkehrswertermittlung am Grundstücksmarkt nicht der Ertrag, sondern die Herstellungskosten die Bewertungsgrundlage bilden. Dies wird regelmäßig für solche (ausgewählte) Grundstücke der Fall sein, die eigengenutzt werden:
Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohn- oder Teileigentum, für die kein Vergleichswert vorliegt (bspw. Luxusvillen; § 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG).
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete nicht ermitteln lässt (bspw. Grundstücke im Anwendungsbereich des bisherigen § 147 BewG; § 182 Abs. 4 Nr. 2 BewG).
Sonstige bebaute Grundstücke (bspw. Clubhäuser, Turnhallen, Bootshäuser oder privat genutzte selbständige Garagengrundstücke; § 182 Abs. 4 Nr. 3 BewG).