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Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen bei Umsatzsteuerberichtigung aufgrund eines erst während des Insolvenzverfahrens eingetretenen Tatbestands
Für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist entscheidend, wann der materiell-rechtliche Berichtigungstatbestand des § 17 Abs. 2 UStG verwirklicht wird. Nicht entscheidend ist, wann die zu berichtigende Steuerforderung begründet worden ist ( Änderung der Rechtsprechung). Ohne Bedeutung ist – ebenso wie der Zeitpunkt der Abgabe einer Steueranmeldung oder des Erlasses eines Steuerbescheids, in dem der Berichtigungsfall erfasst wird –, ob der Voranmeldungs- oder Besteuerungszeitraum erst während des Insolvenzverfahrens abläuft (Bezug: § 38, § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO; § 17 UStG). NWB LAAAE-20827
Der VII. Senat des BFH rückt damit von seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ab und schließt sich im Ergebnis der Rechtsprechung des V. Senats des BFH zu § 38 InsO an. Die Aufrechnung ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig, wenn ein Insolv...