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Beförderung von behinderten Menschen als einheitliche Leistung gegenüber dem Auftraggeber
(1) Ob eine einheitliche Beförderungsleistung oder mehrere Beförderungsleistungen vorliegen, ist nach den allgemein geltenden Grundsätzen zur Beurteilung von Leistungen, die aus mehreren Leistungsteilen bestehen, zu entscheiden. (2) Schließt ein Beförderungsunternehmer mit einer GmbH einen Beförderungsvertrag, dessen Gegenstand die Beförderung einer Mehrzahl von behinderten Jugendlichen und Erwachsenen im jeweiligen Zeitraum von deren Wohnungen zu den Behindertenwerkstätten der GmbH ist, bemisst sich die Beförderungstrecke i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG nicht nach der Entfernung zwischen der Wohnung eines jeden Beförderten und den Werkstätten, sondern nach der Entfernung zwischen dem Einstieg der ersten und dem Ausstieg der letzten in einem Bus beförderten Person (Bezug: § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst...