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Mitwirkung des Erwerbers eines GmbH-Anteils an Gesellschafterbeschlüssen
Nach Maßgabe des im Zuge des MoMiG neugefassten § 16 Abs. 1 GmbHG bedarf es zur Erlangung der formellen Gesellschafterrechte durch den Erwerber eines GmbH-Anteils keiner Anmeldung mehr. Bei einer Veränderung in der Person der Gesellschafter oder dem Umfang seiner Beteiligung gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur als Inhaber des GmbH-Anteils, wer auch als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Diese Fiktion gilt für alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten, mithin auch für die Rechte des neuen Gesellschafters, an der Willensbildung der Gesellschaft mitzuwirken. Denn § 16 Abs. 1 GmbH ist gerade auf eine administrative Vereinfachung hin ausgerichtet und soll ermöglichen, dass zusammen mit der Beurkundung der Anteilsübertragung und ohne Verzögerung durch ei...