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Besondere Form der Anmeldung des Ausscheidens des Geschäftsführers durch Prokuristen
Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 39 Abs. 1 GmbHG). Die Anmeldung ist Pflicht des Geschäftsführers. Sie kann zwar im Einzelfall auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Sie ist dann aber nur zulässig, sofern die Vollmacht diesen Inhalt hat und abweichend von § 167 Abs. 2 BGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 HGB) nachgewiesen wird. Insoweit reicht der gesetzliche Umfang von Prokura und Handlungsvollmacht als Bevollmächtigung für die Anmeldung über die Niederlegung des Amts des Geschäftsführers schon deshalb nicht aus, weil es sich dabei im Hinblick auf die einem Geschäftsführer zukommende Organstellung um einen Vorgang über die Grundlagen des kaufmännischen Unternehmens h...