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Genussscheine bei Konzernierung der Emittentin
Innerhalb eines Vertragskonzerns sind Inhaber von Genussscheinen ebenso wie außenstehende Aktionäre über eine entsprechende Anwendung des § 304 AktG zu schützen. Ihre Genussscheine sind daher auch während des Bestehens eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags – unabhängig von der aktuellen Ertragslage – jährlich zu bedienen und am Laufzeitende zum vollen Nennbetrag zumindest dann zurückzuzahlen, wenn bei Abschluss des Unternehmensvertrags die künftige Entwicklung der Gesellschaft positiv bewertet worden ist (OLG Frankfurt/M., Urteil vom - 5 U 56/11, BGH-Az.: II ZR 2/12).
Der Senat widersprach einer ergänzenden Auslegung der Genussscheinbedingungen, die keine Regelung für den Fall eines späteren Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvert...