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StuB Nr. 22 vom Seite 851

Die voraussichtliche Anschaffung oder Herstellung eines nach § 7g Abs. 1 EStG n. F. begünstigten Wirtschaftsguts bei der Betriebseröffnung

Zugleich Anmerkung zum

Richter am FG Stefan Kolbe

In zwei jüngeren Entscheidungen hat sich der BFH von dem Erfordernis des sog. Finanzierungszusammenhangs und für die Betriebseröffnungsfälle von der Voraussetzung der verbindlichen Bestellung bzw. des verbindlichen Genehmigungsantrags oder des Beginns der Herstellung verabschiedet . In beiden Entscheidungen ließ sich der BFH von der insoweit abweichenden Neuregelung leiten, nach der bei einem Ausbleiben der Investition der Gewinn des Abzugsjahres rückwirkend wieder zu erhöhen ist (§ 7g Abs. 3 EStG n. F.).

Kernfragen
  • Warum waren die Regelungen des § 7g EStG bisher streitanfällig?

  • Wie wurden diese Probleme im neuen § 7g EStG gelöst?

  • Wie wird § 7g EStG nunmehr in Fällen einer Betriebseröffnung gehandhabt?

I. Einführung

Durch das UntStReformG 2008 hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 bis 7 EStG a. F. durch die Neuregelung zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG n. F. ersetzt. Die Vorgängervorschrift des § 7g EStG n. F. beschäftigte Stpfl., Verwaltung und Rechtsprechung anhaltend und mündete in eine ständige Rechtsprechung u. a. zur Frage des sog. Finanzierungszusammenhangs und der notwendigen Bezeichnung der anzuschaffenden bzw. herzustel...

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Die voraussichtliche Anschaffung oder Herstellung eines nach § 7g Abs. 1 EStG n. F. begünstigten Wirtschaftsguts bei der Betriebseröffnung

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