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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 110/10

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer: verdeckte Gewinnausschüttung

Leitsatz

1. Vereinbart die Gesellschaft bei einem Darlehensvertrag mit ihrem Gesellschafter, dass der Zinssatz, welcher ursprünglich vereinbart worden ist, herabgesetzt wird, so ist die Reduzierung des Zinssatzes eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn der Gesellschafter keinen Anspruch auf die Herabsetzung gehabt hat und ein fremder Dritter diese Herabsetzung nicht vorgenommen hätte.

2. Werden die vereinbarten Gehälter an die Gesellschaftergeschäftsführer nicht wie im Geschäftsführervertrag geregelt, monatlich ausgezahlt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Gesellschaftergeschäftsführer beherrschende Gesellschafter sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 2176 Nr. 39
StBW 2013 S. 9 Nr. 1
DAAAE-22347

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.09.2012 - 6 K 110/10

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