1. Vereinbart die Gesellschaft bei einem Darlehensvertrag mit ihrem Gesellschafter, dass der Zinssatz, welcher ursprünglich
vereinbart worden ist, herabgesetzt wird, so ist die Reduzierung des Zinssatzes eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn der
Gesellschafter keinen Anspruch auf die Herabsetzung gehabt hat und ein fremder Dritter diese Herabsetzung nicht vorgenommen
hätte.
2. Werden die vereinbarten Gehälter an die Gesellschaftergeschäftsführer nicht wie im Geschäftsführervertrag geregelt, monatlich
ausgezahlt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Gesellschaftergeschäftsführer beherrschende Gesellschafter
sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2013 S. 2176 Nr. 39 StBW 2013 S. 9 Nr. 1 DAAAE-22347
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.09.2012 - 6 K 110/10