Körperschaftsteuer: Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 KStG 2002 n. F.
Leitsatz
1. Die mit der Änderung des § 38 KStG 2002 durch das Jahressteuergesetz 2008 herbeigeführte zwangsweise Besteuerung des EK
02 ist nicht verfassungswidrig. Die Neuregelung entfaltet keine unzulässige unechte Rückwirkung, denn die Klägerin hat eine
verfestigte Rechtsposition in Bezug auf die Steuerfreiheit des EK 02 noch nicht erlangt. Die bloße allgemeine Erwartung in
den Fortbestand der alten Rechtslage genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.
2. Grundsätzlich schafft der Gesetzgeber einen besonderen Vertrauenstatbestand durch den Erlass von Übergangsregelungen, die
nur unter besonderen Anforderungen vorzeitig aufgehoben werden können. Bei einem so komplexen Sachverhalt wie der Umstellung
des Besteuerungssystems von Körperschaften und der Geltung sehr langfristiger Übergangsregelungen kommt dem Interesse des
Gesetzgebers, die Übergangsvorschriften auf Grund von veränderten Verhältnissen oder Fehlentwicklungen anzupassen, jedoch
besonderes Gewicht zu, die das lediglich allgemeine Interesse der Steuerpflichtigen am Fortbestand der bisherigen Rechtslage
überwiegen.
3. Das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit wird durch die Herbeiführung der zwangsweisen Besteuerung
nicht verletzt, denn durch die Vergleichsrechnung gemäß § 38 Abs. 5 KStG 2002 n. F. wird die Besteuerung auf das tatsächlich
verfügbare ausschüttungsfähige Eigenkapital begrenzt.
4. Das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1GG wird nicht dadurch verletzt, dass steuerbefreiten Körperschaften und bestimmten
Unternehmen aus dem Bereich der Wohnungswirtschaft das Recht eingeräumt wird, zur Anwendung des bisherigen Rechts zu optieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 149 Nr. 4 BB 2014 S. 1566 Nr. 26 DStR 2013 S. 8 Nr. 18 DStRE 2013 S. 795 Nr. 13 EFG 2013 S. 155 Nr. 2 GStB 2013 S. 132 Nr. 4 Ubg 2013 S. 464 Nr. 7 OAAAE-22339
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