Abgetretene britische Rentenbeiträge mindern weder den Progressionsvorbehalt noch stellen sie abzugsfähige Sonderausgaben
dar
Leitsatz
1. Abgetretene britische Rentenbeiträge mindern weder den Progressionsvorbehalt noch stellen sie abzugsfähige Sonderausgaben
dar. Da die Renteneinnahmen aufgrund des DBA steuerfrei sind, unterliegen sie nicht der Besteuerung nach § 2 Abs. 1 EStG und
die Zahlung an die geschiedene Ehefrau, die mit diesen steuerbefreiten Einkünften in wirtschaftlichen Zusammenhang steht,
kann daher nicht abgezogen werden.
2. Die Berücksichtigung des "Progressionsvorbehalts" verstößt weder gegen die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit der Arbeitnehmer
noch gegen die Dienstleistungsfreiheit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 6 Nr. 44 DStRE 2013 S. 67 Nr. 2 IWB-Kurznachricht Nr. 1/2013 S. 4 PIStB 2013 S. 1 Nr. 1 UAAAE-22337
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 15.08.2012 - 2 K 9/11
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