Kraftfahrzeugsteuer für ein dreirädriges Trike und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
Die Neuregelung durch das 5. KraftStÄG ab dem ist verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Die Kraftfahrzeugsteuer bemisst sich bei dreirädrigen Kraftfahrzeugen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotor
auch dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 2b a) aa) KraftStG, wenn sie vor dem zugelassen wurden und die Schadstoffgrenzwerte
der sogenannten Euro 2-Norm für Pkw einhalten.
2. Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, dass aufgrund der Neuregelung durch das 5. KraftStÄG von den vor dem zugelassenen
Kraftfahrzeugen allein die dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge einer höheren Steuerbelastung unterworfen
werden.
3. Es liegt auch keine unzulässige Rückwirkung vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 165 Nr. 2 UVR 2013 S. 11 Nr. 1 WAAAE-22332
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.09.2012 - 3 K 3939/11
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