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Track 03 | Bilanzierung: Teilwertabschreibung bei festverzinslichen Wertpapieren
Der BFH hat entschieden, dass bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung i. H. des Nominalwerts verbriefen, eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören. Das BMF hat jetzt die Anwendung des Urteils geregelt. Eine Ausnahme gilt danach nur, wenn ein Rückzahlungsrisiko besteht.
Der Bundesfinanzhof hat im letzten Jahr klar gestellt, unter welchen Voraussetzungen bei festverzinslichen Wertpapieren im Umlaufvermögen eine Teilwertabschreibung möglich ist. Jetzt hat das BMF geregelt: Die Grundsätze des BFH-Urteils sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar. Jedoch nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. – Doch der Reihe nach.
Der BFH hat entschieden: Bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig. Und zwar deshalb, weil eine Werterholung bis zum Ende der Restlaufzeit annähernd sicher zu erwarten ist. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere...