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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 02 | Umsatzsteuer: Ausweitung des Begriffs der Geschäftsveräußerung im Ganzen

Der BFH hatte Anfang des Jahres, basierend auf einem Urteil des EuGH, entschieden, dass eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung auch dann vorliegen kann, wenn nur die Einrichtung und der Warenbestand eines Ladenlokals verkauft werden, die Geschäftsräume aber vom Verkäufer an den Erwerber auf unbestimmte Zeit vermietet werden. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag kurzfristig gekündigt werden kann. Das BMF hat jetzt die Anwendung der neuen Rechtsprechung geregelt.

Ein brisantes Thema ist die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. Ein BMF-Schreiben bringt hier Rechtssicherheit.

Der Europäische Gerichtshof hat vor gut einem Jahr einen Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs wie folgt beantwortet: Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn die Einrichtung und der Warenbestand eines Sportgeschäfts verkauft werden. Das gilt auch dann, wenn die Geschäftsräume vom Verkäufer auf unbestimmte Zeit an den Erwerber vermietet werden und der Vertrag kurzfristig gekündigt werden kann. Entscheidend ist: Die übertragenen Wirtschaftsgüter müssen für die dauerhafte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit des Erwerbers ...

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