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Körperschaftsteuer | Vorrang der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die sog. Schachtelstrafe gem. § 8b Abs. 7 KStG 1999 (i. d. F. des StBereinG 1999) verstößt gegen die unionsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) und bleibt deswegen innerhalb der Europäischen Union unanwendbar (Bestätigung des Senatsurteils vom - I R 78/04, BStBl 2008 II S. 821, und des BStBl 2008 I S. 940). (2) § 8b Abs. 7 KStG 1999 (i. d. F. des StBereinG 1999) verlangt – i. V. mit Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Satz 1 und 3 DBA USA 1989 als maßgebende Bezugsnorm – eine unmittelbare Beteiligung an einer in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Gesellschaft von mindestens 10 % der stimmberechtigten Anteile und damit eine qualifizierte Mindestbeteiligungsquote, welche bei typisierender Betrachtung geeignet ist, nach der einschläg...BStBl 2007 II S. 279