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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 8 K 2580/11

Gesetze: GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2

Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

Leitsatz

  1. Zweck der so genannten erweiterten Kürzung nach §§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben.

  2. Das Halten einer Kommanditbeteiligung an einer gewerblich geprägten, ebenfalls grundstücksverwaltenden Personengesellschaft verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG.

  3. Dies gilt auch, wenn die Beteiligungsgesellschaft keine i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte Gesellschaft, sondern eine rein vermögensverwaltend tätige ImmobilienKG ist.

  4. Eine GmbH und Co. KG, die an einer nichtrechtsfähigen Erbengemeinschaft beteiligt ist, verwaltet und nutzt nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz im Sinne von § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
KÖSDI 2014 S. 18874 Nr. 6
StBW 2013 S. 9 Nr. 1
XAAAE-21993

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 07.05.2012 - 8 K 2580/11

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