Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsdträger für behindertes volljähriges Kind
Ermessensentscheidung der Familienkasse
Leitsatz
1. Entstehen dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen für das volljährige behinderte Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes,
kommt eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger nicht in Betracht.
2. Sind die Aufwendungen geringer oder nicht mehr exakt ermittelbar, kann eine teilweise Abzweigung des Kindergelds in Betracht
kommen.
3. Der Ansatz fiktiver Kosten ist ausgeschlossen, so dass bei der Berechnung der Aufwendungen der Eltern für die die Besuche
des Kindes im Behindertenheim eine Anlehnung an den Sozialhilferegelsatz ausscheidet.
4. Der Umstand, dass die Familienkasse das Kindergeld bereits an den Sozialleistungsträger ausgezahlt hat, stellt keine zulässige
Ermessenserwägung hinsichtlich der Höhe des Abzweigungsbetrages dar, wenn der Kindergeldberechtigte gegen die Abzweigung rechtzeitig
Einspruch erhoben hatte und die Möglichkeit bestanden hätte, das Kindergeld vorläufig einzubehalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAE-21980
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.12.2010 - 5 K 419/08
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