Begriff des „nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen” i.S. von Art. 1 der 8. EG-Richtlinie (79/1072/EWG)
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Kann ein Steuerpflichtiger, der seinen Hauptsitz in einem anderen Staat der Europäischen Union als Rumänien hat und auf der Grundlage des vor dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union geltenden Rechts zu Mehrwertsteuerzwecken in Rumänien einen Steuervertreter bestellt hat, als „nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger” im Sinne von Art. 1 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige angesehen werden?
Stellt das Erfordernis, dass eine juristische Person nicht zu Mehrwertsteuerzwecken nach Art. 1472 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 571/2003 über den Cod fiscal, mit dem die Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt wurden, registriert worden ist, eine zusätzliche Voraussetzung gegenüber den in den Art. 3 und 4 der Achten Richtlinie ausdrücklich aufgestellten Voraussetzungen dar, und ist, bejahendenfalls, eine solche Voraussetzung in Anbetracht von Art. 6 der Richtlinie zulässig?
Können die Art. 3 und 4 der Achten Richtlinie unmittelbare Wirkung entfalten, d. h. berechtigt die Erfüllung der ausdrücklich in diesen Vorschriften geregelten Voraussetzungen juristische Personen, die im Sinne von Art. 1 nicht in Rumänien ansässig sind, unabhängig von der Art der Umsetzung dieser Bestimmungen in das nationale Recht zur Erstattung der Mehrwertsteuer?
Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
HAAAE-21955