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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 9 AL 286/11

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 5.997,31 Euro, das die Beklagte in der Zeit vom 23.12.2006 bis 31.03.2007 an die ehemalige Arbeitnehmerin der Klägerin, die Zeugin C T, gezahlt hat.

Fundstelle(n):
QAAAE-21122

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.09.2012 - L 9 AL 286/11

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