BGH Beschluss v. - IX ZB 138/11

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103 f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2 1. Bleibt der Ertrag aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners hinter demjenigen zurück, was dem Treuhänder bei einer angemessenen abhängigen Beschäftigung aus der Abtretungserklärung zufließen würde, so muss sich der Schuldner um ein Anstellungsverhältnis bemühen (, WM 2009, 1291 Rn. 5; vom - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5; vom - IX ZB 224/09, WM 2011, 1138 Rn. 7; vom - IX ZB 188/09, NZI 2012, 718 Rn. 16). Dem Schuldner, der sich trotz mangelnden Erfolgs seiner selbständigen Tätigkeit nicht bemüht hat, eine nach seiner Qualifikation und den Verhältnissen des Arbeitsmarktes mögliche Beschäftigung zu erlangen, kann wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit keine Restschuldbefreiung gewährt werden (vgl. , NZI 2010, 693 Rn. 2).

3 Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht ausgegangen und hat einzelfallbezogen festgestellt, dass sich der Schuldner nicht nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat. Hierdurch werden Zulässigkeitsgesichtspunkte nicht berührt.

4 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt der Frage, welche näheren Anforderungen an die Bemühungen um eine abhängige Beschäftigung bei einem selbständig tätigen Schuldner zu stellen sind, keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu (vgl. aaO; vom - IX ZB 224/09, WM 2011, 1338 Rn. 17 f).

5 3. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor.

6 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
OAAAE-21085