1. Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs.
2 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Halbeinkünfteverfahren und
Halbabzugsverbot sind auch dann anzuwenden, wenn im Ergebnis wegen geringer
Veräußerungseinnahmen ein Verlust erwirtschaftet wurde.
3. Ein Auflösungsverlust ist in den
Veranlagungszeiträumen bis 2010 in voller Höhe abziehbar, wenn keine
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen angefallen sind, die dem
Halbeinkünfteverfahren unterliegen.
Tatbestand
Fundstelle(n): StBW 2012 S. 1159 Nr. 25 OAAAE-21020
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