Voraussetzungen für die Anerkennung von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige im Ausland
Leitsatz
1. Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen setzt voraus, dass die tatsächlichen Zahlungen und die Bedürftigkeit des
Zahlungsempfängers vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.
2. Bei Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland ist die Bedürftigkeit durch vollständig ausgefüllte Bedürftigkeitsbescheinigungen
nachzuweisen.
3. Bargeldzahlungen an Unterhaltsempfänger im Ausland können durch vollständig ausgefüllte Emfängerbestätigungen nachgewiesen
werden. Nachträglich ausgestellte oder zusammengefasste Emfängerbestätigungen haben keinen Beweiswert.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 4/2013 S. 181 DAAAE-21015
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