Notwendigkeit des Nachweises eines vorgefertigten Konzepts für die Annahme eines Steuerstundungsmodells
Kapitalmäßige Beteiligung zur Erlangung eines negativen Progressionsvorbehalts kein Steuerstundungsmodell
Kein Ersatz einer fehlenden Gesetzesgrundlage durch allgemeine Missbrauchsregel
Leitsatz
1. Sind Indizien für ein vorgefertigtes Konzept, welches zur Annahme eines Steuerstundungsmodells i. S. d. § 15b Abs. 1 EStG
vorliegen muss, nicht nachweisbar, lässt sich ein solches nicht allein durch das in einer Vielzahl bekannt gewordener Fälle
erfolgte Anstreben eines Steuervorteils in der Form eines negativen Progressionsvorbehalts i. S. d. § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG
unterstellen.
2. Offen bleibt, ob § 15b Abs. 1 EStG prinzipiell unanwendbar ist, wenn der angestrebte Steuervorteil nicht in der Verlustverrechnung,
sondern in einem niedrigen besonderen Steuersatz nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG für das im Inland zu versteuernde Einkommen
liegt.
3. Die allgemeine Missbrauchsvorschrift des § 42 AO vermag keine eigenständige Rechtsgrundlage zu schaffen für Verwaltungsakte,
deren gesetzliche Voraussetzungen nach anderen Vorschriften nicht vorliegen. Danach können Feststellungsbescheide nach § 15b
Abs. 4 EStG nicht allein auf § 42 AO gestützt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 2053 Nr. 41 DStRE 2012 S. 1356 Nr. 21 Ubg 2012 S. 762 Nr. 11 WAAAE-20991
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Sächsisches FG, Urteil v. 05.05.2010 - 8 K 1853/09
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