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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 110/10 EFG 2012 S. 2181 Nr. 23

Gesetze: AO § 119 Abs. 1, AO § 278 Abs. 2, AO § 278

Ergänzungsbescheid – inhaltliche Bestimmtheit

Leitsatz

  1. Zur Beschränkung der Vollstreckung gem. § 278 Abs. 2 AO.

  2. Ein Ergänzungsbescheid muss – wie jeder andere VA - inhaltlich hinreichend bestimmt sein; d.h. der Regelungsinhalt des VA muss diesem eindeutig entnommen werden können.

  3. Bei einem Ergänzungsbescheid erfordert § 119 Abs. 1 AO Angaben zur unentgeltlichen Zuwendung selbst, zu deren Höhe und zum Jahr, in dem sie erfolgte.

  4. Sollen Zuwendungen aus verschiedenen Jahren die Duldungspflicht begründen, muss der Ergänzungsbescheid erkennen lassen, aufgrund welcher Zuwendung die Inanspruchnahme für welchen VZ erfolgen soll.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 2181 Nr. 23
PAAAE-20989

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 31.05.2012 - 1 K 110/10

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