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Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen durch Ausgabe von Friseurgutscheinen für das Folgejahr
Wegen der Ausgabe von Gutscheinen, die einen Anspruch auf Preisermäßigung von Friseur-Dienstleistungen im Folgejahr gewähren, sind im Ausgabejahr weder Verbindlichkeiten noch Rückstellungen zu bilanzieren (Bezug: § 5 Abs. 1 EStG; § 76 Abs. 1, § 104 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO; § 249 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms gab eine Friseur-GmbH jeweils in der Vorweihnachtszeit nicht personenbezogene Gutscheine aus, die erst beim nächsten Friseurbesuch im Januar oder Februar des Folgejahres eingelöst werden konnten. Eine isolierte Einlösung oder eine Barauszahlung des Gutscheins war nicht möglich. Zum Bilanzstichtag 31. 12. der Streitjahre war aus Sicht des BFH dem Grunde nach ungewiss, ob der jeweilige Gutscheininhaber tatsächlich in den zwei Folgemonaten Dienstleistungen der GmbH in Anspru...