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Kosten einer Schiffsreise mit Geschäftspartnern nicht abziehbar
Abzugsverbot entsprechend dem für Segel- und Motorjachten
Lädt ein Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung nicht abziehbar, wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Teilnehmer oder der Repräsentation des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann.
Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG
Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen dürfen den Gewinn grundsätzlich nicht mindern. Der Gesetzgeber beurteilt diese Ausgaben „ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation”. Ein konkret feststellbarer Zusammenhang mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich. Vielmehr wird typisierend ein Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen unterstellt. Deshalb gilt das Abzugsverbot auch für Körperschaften, die grundsätzlich keine außerbetriebliche Sphäre haben können. Soweit das Abzugsverbot gegen das objektive Nettoprinzip verstößt, ist dies durch den typisierten Zusammenhang mit der Lebensführung d...