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Aufwendungen bei gescheiterter Grundstücksveräußerung
Vergebliche Aufwendungen sind keine Werbungskosten und können auch keine Berücksichtigung bei den privaten Veräußerungsgeschäften finden
Aufwendungen (z. B. Notar- und Gerichtskosten), die anfallen, weil der Steuerpflichtige sein vermietetes Grundstück veräußern will, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar und können auch nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn das Grundstück zwar innerhalb der maßgebenden Veräußerungsfrist hätte veräußert werden sollen, es aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu der Veräußerung kommt.
Allgemeine Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug
Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG liegen bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung vor, wenn sie bei ihr erwachsen. Dies setzt eine Veranlassung durch die Vermietungstätigkeit voraus (vgl. z. B. , BStBl 2011 II S. 271).
Soweit die Aufwendungen durch die Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst sind, liegt ein solcher Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht vor. So sind z. B. Aufwendungen für die Beseitigung eines seit längerem nicht mehr genutzten Erdtanks anlässlich der Veräußerung des bis dahin vermieteten Grundstücks auf Verlangen des Käufers und nach Übergang des wirtschaftl...