Gesonderte Entsorgung von stoffgleichen Nichtverpackungen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG –) in der ab geltenden Fassung bestehen die kommunalen Überlassungspflichten nicht für Abfälle, „die durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen”.
Das entschieden, dass unter dem Begriff der gewerblichen Sammlung im Sinne des (inhaltlich gleichlautenden) § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nur gelegentliche Sammlungen einzuordnen sind. Davon ausgeschlossen sind Tätigkeiten, die nach Art eines Entsorgungsträgers auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten in dauerhaften Strukturen abgewickelt werden (z. B. Altpapier mittels „blauer Tonne” oder Verpackungen mittels „oranger Tonne”). Diese regelmäßig durchgeführten Sammlungen nach Art eines Entsorgungsträgers (Abfuhrbezirke, Abfuhrkalender) gehören somit zu den hoheitlichen Tätigkeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 KrWG erfassten Fälle begründen mangels Benutzungszwang einen Betrieb gewerblicher Art.
Unterhält die juristische Person des öffentlichen Rechts neben dem im Übrigen hoheitlichen Entsorgungsbereich einen Betrieb gewerblicher Art, fallen bei der Entsorgung Aufwendungen sowohl im hoheitlichen Bereich als auch im Bereich des Betriebes gewerblicher Art an. Soweit die Aufwendungen nicht einem der beiden Bereiche konkret zugeordnet werden können (z. B. AfA für das Entsorgungsfahrzeug, das in beiden Bereichen eingesetzt wird), sind die Aufwendungen nach einem objektiven und sachgerechten Maßstab aufzuteilen.
OFD Niedersachsen v. - S 2706 – 240 – St 241
Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 259 Nr. 6
Ubg 2013 S. 191 Nr. 3
PAAAE-20843