Umsatzsteuer; Vorliegen einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) bei Vermietung wesentlicher Grundlagen; Konsequenzen des , sowie des
Unter Bezugnahme auf das ,BStBl 2012 II S.848, hat der , BStBl II S.842, entschieden, dass die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung darstellt, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 1.5 Abs. 3 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom (BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2012 I S. 923 – geändert worden ist, wie folgt gefasst und ein neuer Satz 4 angefügt:
„Hierfür reicht eine langfristige Vermietung oder Verpachtung für z. B. acht Jahre aus (vgl. , BStBl 2008 II S. 165). Ebenfalls ausreichend ist eine Vermietung oder Verpachtung auf unbestimmte Zeit (vgl. , BStBl 2012 II S.848, und , BStBl 2012 II S. 842); die Möglichkeit, den Miet- oder Pachtvertrag kurzfristig zu kündigen, ist hierbei unschädlich.”
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem ausgeführte Umsätze wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn die beteiligten Unternehmer bei der Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Rahmen unbefristeter Miet- oder Pachtverträge einvernehmlich davon ausgehen, dass die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG nicht vorliegen.
BMF v. - IV D 2 –
S 7100 b/11/10002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 1086
BB 2012 S. 2786 Nr. 45
GStB 2012 S. 48 Nr. 12
GStB 2013 S. 1 Nr. 1
GmbHR 2012 S. 306 Nr. 22
KSR direkt 2012 S. 12 Nr. 11
StBW 2012 S. 1068 Nr. 23
UStB 2012 S. 348 Nr. 12
Ubg 2012 S. 768 Nr. 11
WPg 2012 S. 1220 Nr. 22
EAAAE-20838