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OFD Frankfurt/M. - S 7200 A – 248 – St 111

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zuwendungen der Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) auf Grundlage der Förderrichtlinien zur Anerkennung und Förderung von Veranstaltungen der politischen Bildung

Bezug:

1. Allgemeines

Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) gewährt Zuwendungen für Veranstaltungen der politischen Erwachsenenbildung durch gesellschaftliche Bildungseinrichtungen und -träger. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Zuwendungen sind in den Förderrichtlinien zur Anerkennung und Förderung von Veranstaltungen der politischen Bildung durch die BpB festgelegt. Die bisher in der Fassung vom (GMBI 2002, S 279) geltenden Förderrichtlinien wurden durch das Bundesministerium des Innern überarbeitet. Die geänderten Förderrichtlinien in der Fassung vom (GMBI 2012, S. 642) treten ab dem in Kraft.

2. Umsatzsteuerliche Behandlung der Zuwendungen

2.1 Behandlung bis zum

Die Zahlungen der BpB auf Grundlage der Förderrichtlinien in der Fassung vom sind bis zum Entgelt von dritter Seite für die steuerbaren Leistungen des Bildungsträgers bzw. der Bildungseinrichtung an die Teilnehmer, da sie eindeutig der Leistung der BpB gegenüber einem konkreten Fortbildungsteilnehmer zuzuordnen sind.

Nach den Förderrichtlinien a. F. hängt die Bewilligung der Zuwendung neben dem Haushaltsrecht und den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen auch von besonderen Nebenbestimmungen ab. Demnach muss der Fördergeldbeantragende verschiedene Unterlagen (z. B. Ausgaben- und Finanzierungsplan, Teilnehmerlisten, Listen über das Tagespersonal) einreichen, anhand derer die BpB eine Anpassung der Zuwendung der Höhe nach vornimmt. Insofern ist eine Kausalität zwischen Zahlung und dem jeweiligen Leistungsaustausch innerhalb der geförderten Maßnahme eindeutig herzustellen (Abschn. 10.2. Abs. 8 und Abs. 9 UStAE).

2.2 Behandlung ab dem

Ab dem handelt es sich bei den Zahlungen der BpB auf Grundlage der geänderten Förderrichtlinien in der Fassung vom um einen nicht umsatzsteuerbaren echten Zuschuss.

Die geänderten Förderrichtlinien enthalten keine besonderen Nebenbestimmungen i. S. d. Abschn. 10.2. Abs. 9 UStAE. Insbesondere können die Zuwendungen durch die Abkehr vom Abrechnungsverfahren nicht einer bestimmten Leistung des Bildungsträgers an einen einzelnen Leistungsempfänger zugeordnet werden. Ein Zusammenhang zwischen Zahlung und dem jeweiligen Leistungsaustausch (zwischen Bildungsträger/Bildungseinrichtung und Teilnehmer) ist nicht erkennbar, was das Vorhandensein eines Entgelts von dritter Seite ausschließt.

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Fundstelle(n):
WAAAE-20832