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FG 13.09.2012 15 K 249/11, NWB 45/2012 S. 3594

Einkommensteuer | Mindestinhalt eines Kindergeldantrags

In einem Kindergeldantrag müssen gemäß dem der Antragsteller und die Kinder, für die Kindergeld begehrt wird, namentlich bezeichnet werden. Zwar erfordere das Schriftformerfordernis nach § 67 EStG nicht, dass der amtliche Vordruck verwandt werde. Zudem müsse auch nicht für jedes Kind ein einzelner Kindergeldantrag gestellt werden. Allerdings müssen zumindest der Antragsteller und die Namen der Kinder, für die Kindergeld beantragt wird, aus dem Antrag hervorgehen. Auch [i]infoCenter „Familienleistungsausgleich” NWB FAAAA-57055 könne die Familienkasse im Streitfall nicht auf andere, außerhalb der auszulegenden Sachstandsanfrage liegende Umstände zurückgreifen, da der Kläger bislang kindergeldrechtlich nicht geführt wurde.

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