BGH Beschluss v. - IX ZR 76/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Das als "sofortige Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom bezeichnete Schreiben des Klägers vom ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Vorbringen gibt keinen Anlass zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.

2 1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind weiterhin nicht erfüllt. Denn die Partei muss ihre Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, substantiiert darlegen und nachweisen (, NJW-RR 1995, 1016). Demgegenüber erschöpft sich der Vortrag des Klägers lediglich in der Behauptung, er habe alle beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte angesprochen, diese hätten eine Vertretung jeweils unter Hinweis auf die Kürze der noch verbleibenden Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde und fehlender Kapazitäten abgelehnt. Auch hat der Kläger weiterhin nicht dargelegt, warum sein bisheriger Bevollmächtigter sich geweigert hat, die Beschwerde zu begründen (vgl. dazu , VersR 2007, 132 Rn. 3).

3 2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, weil der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist dargelegt hat (vgl. , ZVI 2003, 600, 601 mwN). Er hat sich lediglich darauf beschränkt, innerhalb der Rechtsmittelfrist um Übersendung der entsprechenden amtlichen Vordrucke zu bitten.

Fundstelle(n):
IAAAE-20692