Bildung einer Rückstellung im Fall einer gegen den Stpfl.
gerichteten Klage
Leitsatz
1. Wird gegen den Steuerpflichtigen
gerichtlich ein Anspruch geltend gemacht, hat der Steuerpflichtige eine
Rückstellung zu bilden. Auf die Erfolgsaussichten der Klage kommt es nicht an,
es sei denn die Klage ist dem Grunde und/oder der Höhe nach offensichtlich
willkürlich oder erkennbar nur zum Schein erhoben worden.
2. Rückstellungen sind bei der
Ermittlung des Übergangsverlusts/Übergangsgewinns wegen Wechsels der
Gewinnermittlungsart gewinnerhöhend zu berücksichtigen, selbst wenn ein bei der
Rechtsvorgängerin durch die Rückstellungsbildung entstandener Verlust gemäß
§ 4 Abs. 2 Satz 2
UmwStG nicht auf die - nunmehr ihren Gewinn nach
§ 4 Abs. 3 EStG
ermittelnde - Rechtsnachfolgerin übergeht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 302 Nr. 6 BBK-Kurznachricht Nr. 3/2013 S. 94 DStR 2013 S. 6 Nr. 10 DStRE 2013 S. 385 Nr. 7 DStZ 2012 S. 822 Nr. 23 EFG 2013 S. 11 Nr. 1 EStB 2013 S. 140 Nr. 4 KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 1 KÖSDI 2013 S. 18202 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2013 S. 112 Ubg 2013 S. 256 Nr. 4 KAAAE-20635
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 25.09.2012 - 3 K 77/11
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