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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 195/11 EFG 2013 S. 41 Nr. 1

Gesetze: EStG § 33

Einkommensteuer: Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Leitsatz

1. Abweichend vom , BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 sind Zivilprozesskosten nicht grundsätzlich als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen.

2. Auch bei Zivilprozesskosten muss unter Berücksichtigung der zu dem Prozess führenden Umstände wertend beurteilt werden, ob die Prozessführung für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war.

3. Aufwendungen für einen Zivilprozess können nicht als zwangsläufig entstanden angesehen werden, wenn der Prozess darauf beruht, dass der Steuerpflichtige freiwillig einen Anspruch mit dem Ziel seiner Durchsetzung (auch) mit gerichtlicher Hilfe erwirbt.

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 9 Nr. 21
DStR 2013 S. 8 Nr. 9
DStRE 2013 S. 401 Nr. 7
EFG 2013 S. 41 Nr. 1
EStB 2013 S. 144 Nr. 4
GStB 2013 S. 44 Nr. 2
StBW 2012 S. 1113 Nr. 24
DAAAE-20620

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 24.09.2012 - 1 K 195/11

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