Ausgaben sind für das Kj
abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Gemäß
§ 11 Abs. 1
Satz 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende
Ausgaben, die dem Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung
des Kj, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Kj
bezogen.
USt-Vorauszahlungen sind
regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, deren Wiederholung i.d.R. von vornherein
feststeht.