Raumkosten als Betriebsausgaben - Kreativraum eines
Künstlers
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen für die
Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers.
Räumlichkeiten, die ihrer
Ausstattung und Funktion nach nicht dem Typus eines Arbeitszimmers entsprechen,
sind auch nicht deshalb als solches anzusehen, weil sie ihrer Lage nach mit den
Wohnräumen des Stpfl. verbunden und damit in dessen häusliche Sphäre
eingebunden sind.
Ist ein sog. Kreativraum eines
Künstlers für ein Arbeitszimmer atypisch eingerichtet und dient er nicht
vorwiegend der Arbeitsnutzung durch den Stpfl. selbst, so können die Kosten
hierfür in voller Höhe abgezogen werden.
Fundstelle(n): KÖSDI 2013 S. 18203 Nr. 1 FAAAE-20602
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 31.05.2012 - 1 K 272/10
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