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Steuerrecht | Arbeitszimmer – Kein doppelter Höchstbetrag für Eheleute
Die Nutzung eines gemeinsamen Arbeitszimmers durch beide Eheleute führt nicht zu einer Verdoppelung des Höchstbetrags von 1.250 € . Denn der Höchstbetrag wird objektbezogen gewährt – und nicht personenbezogen.
Nach dem FG Baden-Württemberg würde eine personenbezogene Gewährung des Höchstbetrags die [i]Objektbezogene Gewährung des Höchstbetrags vom Gesetzgeber beabsichtigte Deckelung der abziehbaren Kosten faktisch aufheben. Zudem führt die Mehrfachnutzung eines Arbeitszimmers durch zwei Ehegatten nicht zu einer Verdoppelung der Raumkosten.
[i]Nur anteiliger HöchstbetragIm Streitfall nutzten Ehegatten, die beide als Lehrer tätig waren, ein gemeinsames Arbeitszimmer und machten jeweils 1.250 € Werbungskosten geltend. Das FG sprach den Ehegatten jeweils nur 625 € zu, hat aber die Revision zugelassen.
[i]Doppelter Höchstbetrag nur bei Nutzung zweier ArbeitszimmerHätte jeder Ehegatte jeweils ein ei...