Gründe
1 Das inhaltlich auf den Vorwurf falscher Sachbehandlung beschränkte Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, Konkrete Tatsachen, au s denen auf eine Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden könnte, hat die Antragstellerin weder mit Substanz vorgetragen noch glaubhaft gemacht, § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Befangenheit sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher kann der Senat unter Mitwirkung abgelehnter Richter entscheiden (vgl. , FamRZ 2005, 1826 unter 1).
2 Im Übrigen verbleibt es bei dem Beschluss des Senats vom .
Fundstelle(n):
WAAAE-20294