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Unzulässigkeit einer negativen Feststellungsklage eines persönlich haftenden Gesellschafters
Bei Gesellschaften mit mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter (hier: GbR) kann deren persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (§ 93 InsO). Eine dennoch erhobene Klage eines Dritten wäre unzulässig, ebenso eine wie im entschiedenen Fall erhobene negative Feststellungsklage durch den in Anspruch genommenen Gesellschafter auf Feststellung, dass der Anspruch nicht besteht. Diese Regelung soll einen Wettlauf der Gläubiger um die Abschöpfung der Haftsummen verhindern, den Haftungsanspruch der Masse zuführen und auf diese Weise den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger auf die Gesellschafterhaftung ausdehnen. Die Vorschrift bewirkt, d...