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FG Münster Urteil v. - 15 K 4101/09 U

Gesetze: UStG § 16 Abs 1 Satz 1, UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst. a, UStG § 20

Umsatzsteuer

Frage der Besteuerung von Sicherheitseinbehalten für eventuelle Baumängel

Leitsatz

1. Sog. Sicherheitseinbehalte für eventuelle Baumängel unterliegen der Sollbesteuerung und nicht der Istbesteuerung.

2. Bei Bauleistungen entsteht die USt-Schuld mit der Verschaffung der Verfügungsmacht an dem vollendeten Bauwerk, wenn eine Werklieferung vorliegt, für die Werkvertragsrecht vereinbart ist, denn diese ist gem. § 3 Abs. 4 UStG umsatzsteuerlich als Lieferung anzusehen. Für die Entstehung der USt-Schuld ist es unerheblich, ob das vereinbarte Entgelt (ganz oder teilweise) gezahlt worden ist. Folglich kann auch ein (vereinbarter) Sicherheitseinbehalt nicht zur Minderung der USt-Schuld führen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2401 Nr. 39
UStB 2012 S. 281 Nr. 10
KAAAE-20097

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FG Münster, Urteil v. 07.08.2012 - 15 K 4101/09 U

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