Hamburger Handbuch zur Vermögensnachfolge
1. Aufl. 2012
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Teil 9: Vererbung von Unternehmen und Beteiligungen
Wendet man sich einer systematischen Betrachtung des Rechts der Unternehmenserbfolge zu, so ist zu unterscheiden zwischen der eigentlichen Vererbung unternehmerischen Vermögens einerseits und dessen lebzeitiger Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge andererseits. Gegenstand der Vererbung können sowohl Einzelunternehmen als auch Gesellschaftsbeteiligungen sein.
1. Abschnitt: Einzelunternehmen
Die Vererbung eines Einzelunternehmens bildet den Grundfall, wobei danach zu trennen ist, ob das Unternehmen auf einen Alleinerben, einen Vor- oder Nacherben, auf Miterben oder auf einen Vermächtnisnehmer übergeht. Davon zu unterscheiden sind Versorgungsvermächtnisse hinsichtlich des Unternehmens, die der Versorgung der Angehörigen dienen können.
A. Zuwendung des Unternehmens durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis
I. Alleinerbe
Beachtung verlangen insbesondere das Zivil- und Handelsrecht, das Einkommensteuerrecht und das Erbschaftsteuerrecht.
1) Zivil- und Handelsrecht
Die Rechtsstellung des Alleinerben kann sich aus der gesetzlichen Erbfolge und aus einer Verfügung von Todes wegen ergeben.S. 884