Hamburger Handbuch zur Vermögensnachfolge
1. Aufl. 2012
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Teil 2: Testament und Erbvertrag
In zahlreichen Fällen wird die gesetzliche Erbfolge nicht dem Willen der Beteiligten entsprechen. Als Mittel, die Erbfolge abweichend zu regeln, stehen Testament (§ 1937 BGB) und Erbvertrag (§ 1941 BGB) zur Verfügung. Beide Rechtsinstitute unterscheiden sich im Wesentlichen darin, dass das Testament regelmäßig frei abänderbar und widerruflich ist (§§ 2253 ff. BGB), während der Erblasser beim Erbvertrag an die Verfügung über sein hinterlassenes Vermögen grundsätzlich gebunden wird (§§ 2281 ff. BGB). Deshalb kommt ein Erbvertrag nur in besonderen Fällen in Betracht, etwa wenn Ehegatten eine Erb- und Pflichtteilsregelung zusammen mit einem Ehevertrag vornehmen wollen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine wechselseitig bindende Erbregelung anstreben, oder wenn die Erbregelung Gegenleistung für eine Versorgungsverpflichtung ist, die ein Dritter gegenüber dem Erblasser übernimmt. Der Erbvertrag soll im Anschluss an das Testament näher betrachtet werden.S. 74
A. Testamentserrichtung
Im Rahmen der Testamentserrichtung erlangen Bedeutung die Testierfreiheit und deren Grenzen, der Testierwille, die Testamentsformen, die Testierfähigkeit und das Prinzip der...