BFH Beschluss v. - IX B 57/12

Hinweis auf vom FG-Urteil abweichende Literaturmeinung zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht ausreichend; Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der Veräußerung des Vermietungsobjekts keine Werbungskosten

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1, FGO § 74, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht vor.

2 1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder wegen Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt (hier: zur Vorfälligkeitsentschädigung im Veräußerungsfall), deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen sowie die Darlegung, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320; vom III B 155/10, BFH/NV 2012, 48).

3 Diesen Erfordernissen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Kläger wenden sich mit ihren Ausführungen vielmehr gegen die vom Finanzgericht (FG) vertretene Auffassung unter Hinweis auf davon abweichende Stimmen in der Literatur (verschiedene Autoren im „Schmidt”). Dieser bloße Hinweis reicht aber nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 37/03, BFH/NV 2004, 370, unter 1. 2. Abs.; vom VII B 180/06, BFH/NV 2008, 16, unter II.2.a; vom X B 139/10, BFH/NV 2011, 1291, unter II.1.b a.E.). Es fehlt auch an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Literaturmeinungen und insbesondere mit der zur Problematik vorhandenen ständigen BFH-Rechtsprechung (vgl. nur Urteile vom IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464; vom IX R 36/98, BFHE 198, 198, BStBl II 2003, 126; vom IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57; s.a. , BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265, und , BFH/NV 2011, 1518).

4 Auf der Basis dieser Rechtsprechung ist das FG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Zusammenhang mit der Veräußerung des Vermietungsobjekts gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung und die Löschungskosten keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften des Klägers sind, weil diese Aufwendungen unmittelbar mit dem nicht steuerbaren Veräußerungsvorgang zusammenhängen, zumal der Kläger sich zur lastenfreien Übertragung des Kaufgegenstands, nämlich des Vermietungsobjekts, im Kaufvertrag verpflichtet hatte.

5 2. Wird ein Verfahrensverstoß wegen unterlassener Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) gerügt, so ist schlüssig darzutun, dass das dem Gericht eingeräumte Verfahrensermessen („kann”) auf Null reduziert und es deshalb ausnahmsweise verpflichtet gewesen ist, das Klageverfahren bis zur Entscheidung des BFH in den vorgreiflichen Verfahren auszusetzen (vgl. , BFH/NV 2007, 1337). An solchen Ausführungen fehlt es vorliegend.

6 Überdies wurden zum einen die angeblich „zahlreichen anderen noch offenen Verfahren” nach Ergehen des (BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787) nicht näher bezeichnet, so dass deren Vorgreiflichkeit nicht beurteilt werden kann; insoweit ist auch das Verfahren IX R 67/10 zur Frage nachträglicher Schuldzinsen nicht vorgreiflich. Zum anderen wurden mit (BFH/NV 2012, 1108) die Aufwendungen für den Ausbau eines Öltanks wegen gegebener Veranlassung durch die nicht steuerbare Veräußerung des Vermietungsobjekts nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften angesehen. Auch ist nicht dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung —ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG— auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (, BFH/NV 2006, 2122, m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAE-19929