Oberfinanzdirektion Rheinland

Persönlicher Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht – Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht; Entscheidung des

Mit über das Vorabentscheidungsersuchen des entschieden.

Danach verstößt die innerstaatliche Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG gegen die nach Art. 56 i. V. m. Art. 58 EG garantierte Kapitalverkehrsfreiheit, weil sie den Übergang eines inländischen Grundstücks zwischen zwei in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen ungünstiger behandelt als denselben Übergang unter Beteiligung – auch nur – einer im Inland ansässigen Person.

Diesem Umstand hat der Gesetzgeber inzwischen mit der durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) vom , BGBl 2011 I S. 2592, eingefügten Neuregelung in § 2 Abs. 3 ErbStG Rechnung getragen. Dem Erwerber eines an sich nur beschränkt steuerpflichtigen Vermögensanfalls wird damit ein Antragsrecht eingeräumt, insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Einzelheiten sind mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2012 I S. 328) geregelt. Auf dieser Grundlage können noch offene Fälle entschieden werden.

Mit Vorlagebeschluss vom hat sich das Finanzgericht Düsseldorf abermals an den EuGH gewandt (4 K 689/12 Erb). Dabei handelt es sich um den Fall eines Erben mit Wohnsitz in der Schweiz, bei dem nur ein Teilvermögen – ein Grundstück im Inland – unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 2000 EURO besteuert wird (übriges Vermögen besteht aus Bargeld). Die Entscheidung des EUGH steht aus.

Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektion Rheinland
Oberfinanzdirektion Münster v. - Kurzinfo Sonstige Besitz- und Verkehrsteuern 4/2012

Fundstelle(n):
WAAAE-19906