Instanzenzug:
Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil verfristet.
2 Der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisende Beschluss des Senats wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am zu gestellt. Bereits dadurch wurde die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO in Lauf gesetzt; sie war demnach bei Eingang der Anhörungsrüge am abgelaufen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht auf den von ihm geltend gemachten Zeitpunkt der persönlichen Kenntnisnahme des Senatsbeschlusses vom am abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Senatsbeschluss zugestellt erhielt. Ab diesem Zeitpunkt bestand die Gelegenheit, etwaige Gehörsverletzungen aufgrund des angefochtenen Senatsbeschlusses zur Kenntnis zu nehmen. Der Kläger hat sich das Wissen seines Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (vgl. , FamRZ 2006, 1029).
3 Angesichts der Unzulässigkeit der Anhörungsrüge kommt es auf die Begründetheit nicht mehr an. Unbeschadet dessen ist anzumerken, dass der Senat die als übergangen gerügten Ausführungen des Klägers in der Senatsberatung vom , die Grundlage der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gewesen ist, berücksichtigt hat.
Fundstelle(n):
QAAAE-19801