Internetzugang ohne Personalisierung für Betriebsrat - Datenschutz - Erstattung von Rechtsanwaltskosten
Gesetze: § 40 Abs 1 BetrVG, § 40 Abs 2 BetrVG, § 3 Abs 7 BDSG 1990, § 9 S 1 BDSG 1990
Instanzenzug: Az: 34 BV 22183/09 Beschlussvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 10 TaBV 1984/10 Beschluss
Gründe
1A. Die Beteiligten streiten um die Gestaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat sowie um Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
2Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen. Sie betreibt in Deutschland mehr als 300 Filialen, in denen Bekleidungsartikel und Accessoires verkauft werden. Antragsteller ist der für die Filiale in B gebildete fünfköpfige Betriebsrat.
Die Arbeitgeberin hat mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die „Einführung und Anwendung von Hard- und Software zur Nutzung eines Intranet-/Internetanschlusses und zur Möglichkeit der Kommunikation mit E-Mails“ (nachfolgend: GBV Internet) geschlossen. In dieser heißt es ua.:
Die Anlage 2 der GBV Internet bestimmt auszugsweise:
5Dem Betriebsrat steht im Betriebsratsbüro ein Personal-Computer (nachfolgend: PC oder Rechner) zur Verfügung, zu dem die Mitglieder des Betriebsrats Zugang haben. Mit Schreiben vom forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin nach entsprechender Beschlussfassung auf, ihm über diesen Rechner Zugang zum Internet zu eröffnen. Nach der Beschlusslage sollte dieses Begehren im Fall einer Weigerung der Arbeitgeberin mit anwaltlicher Hilfe außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Die Arbeitgeberin verweigerte den Internetzugang. Daraufhin mandatierte der Betriebsrat seine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten. Diese forderten die Arbeitgeberin mit Schreiben vom auf, dem Betriebsrat das Internet auf dem vorhandenen Rechner freizuschalten. Zugleich stellten sie für diese Tätigkeit Gebühren und Auslagen iHv. zuletzt noch streitbefangenen 140,42 Euro in Rechnung. Mit Schreiben vom lehnte die Arbeitgeberin die Einrichtung eines Internetzugangs erneut ab. Die Aufforderung zur Zahlung der anwaltlichen Kosten wies sie unter Hinweis auf ähnlich gelagerte Beschlussverfahren zurück, die von den Bevollmächtigten des Betriebsrats für Betriebsräte anderer Filialen geführt wurden. Vergeblich bemühte sie sich um den Abschluss eines sog. „Unterwerfungsvergleichs“.
6Am leitete der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren zur Einrichtung eines Internetzugangs sowie zur Freistellung von der Gebührenrechnung ein. Nachdem die Arbeitgeberin am vor dem Bundesarbeitsgericht in einem Verfahren mit ähnlichem Gegenstand unterlegen war, eröffnete sie den ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats einen sog. personalisierten Internetzugang. Seither müssen sich die Mitglieder des Betriebsrats unter Verwendung ihres Vor- und Nachnamens am PC des Betriebsrats anmelden, um über diesen Rechner auf das Internet zugreifen zu können. Der von der Arbeitgeberin modifizierte Anmeldevorgang veranlasste den Betriebsrat, seinen Antrag im Verfahren zu ändern. Nunmehr verlangt er den Zugang zum Internet auf dem ihm zur Verfügung gestellten Rechner ohne personalisierte Anmeldung mit einer für alle Betriebsratsmitglieder einheitlichen Nutzeranmeldung. Er hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, den PC so einzurichten, dass alle Mitglieder über einen generellen „Account“ auf das Internet zugreifen können. Es müsse ausgeschlossen sein, dass die Arbeitgeberin im Einzelnen nachvollziehen könne, welches Mitglied des Betriebsrats sich wann im Internet welchem Thema widme. Die Arbeitgeberin müsse den Betriebsrat außerdem von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zur Nutzung des Internets freistellen.
Der Betriebsrat hat zuletzt - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - beantragt,
8Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, ein personalisierter Internetzugang sei zum Schutz vor Missbrauch geboten. Eine nicht individualisierbare Nutzung des Internets widerspreche auch § 4 Abs. 1 GBV Internet. Außerdem sei die Anmeldung zum PC über einen sog. Gruppenaccount aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG, unzulässig. Die Gebührenrechnung sei nicht zu erstatten, weil der Betriebsrat die Hinzuziehung der Rechtsanwälte nicht habe für erforderlich halten dürfen. Im berechtigten Kosteninteresse habe der Betriebsrat den Ausgang der von derselben Kanzlei parallel geführten Verfahren abwarten oder das Angebot auf Unterwerfung unter das Verfahrensergebnis annehmen müssen.
9Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Anträgen entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses. Der Betriebsrat beantragt deren Zurückweisung.
10B. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat beiden Anträgen zu Recht entsprochen. Zutreffend hat es zum einen erkannt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat auf dem ihm zur Verfügung gestellten PC Zugang zum Internet mit einer einheitlichen Nutzeranmeldung für alle Mitglieder des Betriebsrats zu eröffnen. Der Anspruch folgt aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin oder zwingende gesetzliche Bestimmungen stehen dem Anspruch nicht entgegen. Die Arbeitgeberin ist ferner nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in dem zuletzt noch verfahrensgegenständlichen Umfang von 140,42 Euro freizustellen. Der Betriebsrat durfte die außergerichtliche Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt bei pflichtgemäßer Würdigung der Umstände des Einzelfalls für erforderlich halten.
11I. Das Landesarbeitsgericht hat in Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht dem Antrag zu 1. entsprochen.
121. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist insoweit nicht etwa schon deshalb begründet, weil das Landesarbeitsgericht die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts als unzulässig hätte verwerfen müssen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zu Recht für zulässig erachtet. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin genügte die Beschwerdebegründung den Erfordernissen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.
13a) Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Gründe die Beschwerde gestützt wird. Der Beschwerdeführer muss die Beschwerde grundsätzlich für jeden angegriffenen Streitgegenstand begründen. Ist die angegriffene Entscheidung für einen Streitgegenstand auf zwei oder mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Beschwerdebegründung sämtliche Erwägungen angreifen; sie muss im Fall ihrer Berechtigung geeignet sein, die Entscheidung in Frage zu stellen. Erforderlich ist hierzu eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen ( - Rn. 9 ff., AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 44). Die Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Regelung des § 89 Abs. 2, Abs. 3 ArbGG darf andererseits wegen des durch Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip geschützten Anspruchs auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz nicht dazu führen, dass dem Rechtsuchenden der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eröffneten Instanzen in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. - Rn. 17 mwN).
14b) Danach genügte die Beschwerdebegründung entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin den gesetzlichen Anforderungen. Soweit das Arbeitsgericht den Antrag zu 1. mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen hat, benennt die Beschwerde § 40 BetrVG als anspruchsbegründende Norm. Dem Argument des Arbeitsgerichts, die Informationsbeschaffung könne auch mit einem personalisierten Internetzugang erfolgen, setzt die Beschwerdebegründungsschrift ua. entgegen, das An- und Abmelden des jeweiligen Betriebsratsmitglieds ziehe erhebliche Wartezeiten nach sich und behindere damit die Betriebsratsarbeit. Soweit das Arbeitsgericht darüber hinaus darauf abgestellt hat, dass die GBV Internet einen personalisierten Internetzugang vorschreibe, hat die Beschwerde ua. den Standpunkt eingenommen, die GBV Internet sei mangels Regelungskompetenz des Gesamtbetriebsrats unwirksam und binde den Betriebsrat schon deshalb nicht.
152. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist der Antrag zu 1. zulässig und begründet. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 2 BetrVG für seine Mitglieder die Einrichtung eines einheitlichen Internetzugangs über den ihm zur Verfügung gestellten PC beanspruchen.
16a) Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, bedarf allerdings der Auslegung.
17aa) Der Betriebsrat verlangt mit dem Antrag zu 1. den Zugang zum Internet über den im Betriebsratsbüro vorhandenen PC. Die Internetnutzung soll den jeweiligen Mitgliedern des Betriebsrats ohne personalisierte Anmeldung eröffnet werden. Mit der angestrebten Einrichtung einer („wie früher“) für alle Betriebsratsmitglieder einheitlichen Nutzeranmeldung (sog. Gruppenaccount) geht es ihm um die überwachungsfreie Nutzung des Internets. Ziel des Antrags ist nicht die anonyme Nutzung von personenbezogenen Daten, die auf dem Rechner verarbeitet werden. Dieses Antragsverständnis ergibt sich bereits aus dem Verlauf des Verfahrens und wurde durch die Erklärungen des Betriebsrats im Anhörungstermin bestätigt. Ursprünglich konnten alle Mitglieder des Betriebsrats nach Anmeldung über einen Gruppenaccount mit dem PC im Betriebsratsbüro arbeiten, hatten jedoch keinen Zugang zum Internet. Eine personalisierte Zugangsberechtigung sah die Arbeitgeberin erst vor, als sie im Lauf des vorliegenden Verfahrens das Internet für den Betriebsrat freischaltete. Dadurch lassen sich die Internetrecherchen der einzelnen Betriebsratsmitglieder diesen persönlich zuordnen. Dies - aber auch nur dies - will der Betriebsrat durch den geänderten Antrag auf Einrichtung des Gruppenaccounts verhindern. Dagegen beansprucht er nicht, den ihm zur Verfügung gestellten Rechner und die darauf verarbeiteten personenbezogenen Daten ohne Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nutzen zu können. Das hat er in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.
18bb) Der so verstandene Antrag zu 1. ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin soll verpflichtet werden, dem Betriebsrat den Rechner so zur Verfügung zu stellen, dass die einzelnen Betriebsratsmitglieder im Internet ohne persönliche Kennung recherchieren können. Soweit der Betriebsrat die hierzu notwendigen technischen Voraussetzungen nicht näher beschrieben hat, steht dies dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen. Die technische Umsetzung der Vorgaben des Betriebsrats ist Sache der Arbeitgeberin. Sie muss im Antrag nicht näher beschrieben werden (vgl. - Rn. 8, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 100; - 7 ABR 80/08 - Rn. 13, BAGE 135, 154). Nicht Gegenstand des Antrags sind vom Betriebsrat zu verantwortende und ggf. in Absprache mit der Arbeitgeberin vorzunehmende Maßnahmen, um den Datenschutz der auf dem PC verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
19b) Der Antrag zu 1. ist begründet. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 2 BetrVG die Einrichtung eines nicht personalisierten Internetzugangs über den ihm zur Verfügung gestellten PC verlangen. Der Anspruch auf Zugang zum Internet über einen Gruppenaccount ist weder durch den gesetzlichen Datenschutz noch durch die GBV Internet eingeschränkt. Der Datenschutz erfordert keine Individualisierung der Internetnutzung. Datenschutzrechtliche Sicherungen nach Maßgabe des BDSG sind allerdings beim Zugang zu einem PC erforderlich, auf dem personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dafür hat der Betriebsrat in eigener Verantwortung zu sorgen.
20aa) Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang ua. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört das Internet ( - Rn. 16 mwN, BAGE 135, 154). Der Betriebsrat kann einen Internetzugang allerdings nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist ( - Rn. 17 mwN, aaO). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik ( - Rn. 18 mwN, aaO). Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen ( - Rn. 19 mwN, aaO).
21bb) Danach kann der Betriebsrat für seine Mitglieder einen nicht personalisierten Zugang zum Internet über den im Betriebsratsbüro vorhandenen Rechner verlangen. Er darf einen solchen Zugang für erforderlich halten. Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin stehen nicht entgegen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Missbrauchsgefahr sind nicht dargetan. Zu Unrecht beruft sich die Arbeitgeberin auf Gründe des Datenschutzes. Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten Rechners hat der Betriebsrat selbst zu sorgen. Auch die GBV Internet steht dem Anspruch nicht entgegen.
22(1) Der Betriebsrat durfte den Zugang zum Internet über den im Betriebsratsbüro vorhandenen PC für sachdienlich erachten. Es liegt auch im Rahmen seiner pflichtgemäßen Beurteilung, wenn er von der Arbeitgeberin eine Einrichtung des Internetzugangs verlangt, die es der Arbeitgeberin nicht ermöglicht, die Internetnutzung durch die einzelnen Betriebsratsmitglieder personenbezogen nachzuvollziehen. Der Betriebsrat kann verlangen, dass diese Kontrollmöglichkeit der Internetnutzung durch Einrichtung eines Gruppenaccounts ausgeschlossen ist.
23(a) Wie der Senat zuletzt wiederholt entschieden hat, kann der Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ansehen. Er muss dazu keine konkret anstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben darlegen, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden. Auch ist die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels zur Aufgabenwahrnehmung nicht erst dann gegeben, wenn der Betriebsrat ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen müsste (vgl. - Rn. 24 mwN, BAGE 135, 154). Verantwortliche Betriebsratsarbeit setzt voraus, dass sich jedes Betriebsratsmitglied - insbesondere bei der Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen - über anstehende Betriebsratsaufgaben informieren und hierzu recherchieren kann.
24(b) Es liegt ferner regelmäßig im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Betriebsrats zu entscheiden, ob der Zugang zum Internet den einzelnen Betriebsratsmitgliedern nur über einen zentralen Rechner im Betriebsratsbüro oder auch einen am Arbeitsplatz des Betriebsratsmitglieds vorhandenen PC erfolgen soll (vgl. - Rn. 25, 27, BAGE 135, 154).
25(c) Ebenso ist es grundsätzlich Sache des Betriebsrats festzulegen, ob beim Zugang einzelner Betriebsratsmitglieder zum Internet über einen gemeinsamen Rechner des Betriebsrats eine Personalisierung stattfinden soll oder nicht. Insbesondere darf es der Betriebsrat für erforderlich erachten, dass der Internetzugang einzelner Betriebsratsmitglieder über den Rechner des Betriebsrats in einer Weise eingerichtet wird, die es der Arbeitgeberin nicht ermöglicht, die Internetrecherchen der einzelnen Betriebsratsmitglieder nachzuvollziehen (vgl. ähnlich zur Behinderung der Betriebsratstätigkeit durch die Registrierung von Telefonverbindungsdaten im Nahbereich: vgl. - zu B II 3 der Gründe, AP ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 20; zur Behinderung der Betriebsratstätigkeit durch die Speicherung von Verbindungsdaten eines Telefaxgeräts: vgl. - LAGE BetrVG 2001 § 40 nF Nr. 2; zur Behinderung der Betriebsratstätigkeit durch die Speicherung von Druckaufträgen: vgl. - NZA-RR 2010, 521). Vorliegend wäre das bei einem personenbezogenen Account über den sog. Proxy-Server möglich. Dort werden Benutzername, Datum nebst Uhrzeit des Zugriffs, die Quell- und Ziel-IP-Adresse, Zugriffsmethode und Datenmenge aufgezeichnet. Über die Administratoren des zuständigen Konzernunternehmens in S könnten diese Daten der Internetnutzung dem Sicherheitsbeauftragten der Arbeitgeberin, der Geschäftsführung sowie der Personalleitung der Arbeitgeberin zugänglich gemacht werden. Die Voraussetzungen dazu sind in § 3 und § 5 Abs. 4 der GBV Internet geregelt. Sieht der Betriebsrat in dieser technischen Kontrollmöglichkeit die Gefahr einer Behinderung seiner Arbeit, kann er einen Internetzugang verlangen, bei dem Recherchen einzelner Mitglieder für Außenstehende nicht erkennbar sind.
26(2) Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin stehen dem Verlangen des Betriebsrats nach einem nicht personalisierten Internetzugang nicht entgegen.
27(a) Bei der Entscheidung des Betriebsrats über einen Internetanschluss können - abhängig vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen Situation - neben der Begrenzung der Kostenpflicht weitere Gesichtspunkte Bedeutung erlangen. So kann die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen gegen einen Internetzugang sprechen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Gefahr des Missbrauchs des verlangten Sachmittels vorbringt, kann dies je nach den Einzelfallumständen dem Sachmittelverlangen entgegenstehen. Bedeutsam im Rahmen der Berücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich das betriebsübliche und konkret das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein. Insgesamt verbieten sich aber schematische Lösungen ( - Rn. 27 mwN, BAGE 135, 154).
28(b) Hiernach steht die von der Arbeitgeberin geltend gemachte abstrakte Missbrauchsgefahr dem Anspruch des Betriebsrats nicht entgegen. Allein die theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch einzelne Betriebsratsmitglieder genügt insoweit nicht (vgl. - Rn. 27, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 100). Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, einzelne Betriebsratsmitglieder könnten einen nicht personalisierten Internetzugang in einer die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin beeinträchtigenden Weise missbrauchen, hat diese nicht dargetan.
29(3) Ohne Erfolg beruft sich die Arbeitgeberin gegenüber dem Anspruch auf Gründe des Datenschutzes. Die Eröffnung eines Zugangs zum Internet über einen Gruppenaccount verlangt von den Nutzern unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes keine besonderen technischen oder organisatorischen Maßnahmen. Für die Beachtung des Datenschutzes beim Zugang zu einem von allen Betriebsratsmitgliedern genutzten PC, auf dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, hat der Betriebsrat in eigener Verantwortung zu sorgen. Es ist nicht Sache des Arbeitgebers, ihm insoweit Vorschriften zu machen.
30(a) Das BDSG verlangt vom Nutzer des Internets keine gesonderten Maßnahmen zum Schutz personenbezogener, im Internet öffentlich zugänglicher Daten. Zwar haben öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, nach § 9 BDSG die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des BDSG, insbesondere die in der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Recherchen im Internet stellen aber allein keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Sinn der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG dar.
31(b) Werden dagegen auf dem Rechner des Betriebsrats personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbetriebliche Gestaltung nach der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG so zu organisieren, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in das Datenverarbeitungssystem eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Nr. 5 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG). Die Verantwortung dafür trägt aber der Betriebsrat, der die geeigneten und erforderlichen Sicherungen festzulegen hat. Als Teil der verantwortlichen Stelle iSv. § 3 Abs. 7 BDSG ist der Betriebsrat selbst dem Datenschutz verpflichtet und hat eigenständig über Maßnahmen zu beschließen, um den Anforderungen des BDSG Rechnung zu tragen (vgl. - Rn. 27 mwN, BAGE 131, 316). Aus der Eigenverantwortlichkeit des Betriebsrats folgt dessen Pflicht, ua. für die in Satz 2 Nr. 5 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG vorgesehene Eingabekontrolle Sorge zu tragen und zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt worden sind. Die danach grundsätzlich gebotene individuelle Zugangsregelung zum gemeinsam genutzten Betriebsrats-PC setzt jedoch nicht zwingend einen für die Arbeitgeberin erkennbaren personalisierten Zugang zum PC voraus. Eine geeignete Eingabekontrolle lässt sich auch anders konfigurieren, etwa über Eingaben, deren persönliche Zuordnung nicht dem Arbeitgeber, sondern nur dem Betriebsrat bekannt ist (zB durch die Bezeichnungen als BR 1, BR 2, BR 3 usw.).
32(4) Schließlich steht auch die GBV Internet dem Anspruch auf Einrichtung eines Gruppenaccounts zum Internet nicht entgegen.
33(a) § 5 Abs. 4 Satz 3 GBV Internet setzt die Möglichkeit der Einrichtung von Gruppenlaufwerken zur gemeinsamen Nutzung erkennbar voraus („Im Falle von … Gruppenlaufwerken des GBRs und der Betriebsräte bedarf dies [die Weitergabe von Informationen über die Inhalte des Gruppenlaufwerks an die Geschäftsführung] der vorherigen Zustimmung des GBR/BR.“). § 4 Abs. 1 GBV Internet („Vergabe von Nutzungsberechtigungen und Zugriffsberechtigung“) regelt allein die Vergabe von Nutzungs-/Zugangsberechtigungen. Die Frage des Zugangs über einen namentlich personalisierten oder einen Gruppenaccount ist damit nicht festgelegt. Es kann daher dahinstehen, ob der Sachmittelanspruch des Betriebsrats nach § 40 Abs. 2 BetrVG durch eine mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossene Vereinbarung eingeschränkt werden könnte. Daran bestehen nicht unerhebliche Zweifel.
34(b) Der Zugang zu dem dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten PC wird durch die GBV Internet ohnehin nicht geregelt. Regelungsgegenstand der GBV Internet ist ausschließlich die Einführung von Hard- und Software zur Nutzung des Intra-/Internets.
35II. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch dem Antrag zu 2. entsprochen. Es hat zutreffend erkannt, dass die Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet ist, den Betriebsrat von den Kosten der anwaltlichen Vertretung in dem zuletzt noch verfahrensgegenständlichen Umfang von 140,42 Euro freizustellen.
361. Der Betriebsrat durfte die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchsetzung seines Anspruchs auf Zugang zum Internet für erforderlich halten.
37a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müsste. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird ( - Rn. 16 f. mwN, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 93 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 15; - 7 ABR 83/10 - Rn. 12, NZA 2012, 683). Dies ist ex ante im Zeitpunkt des Beschlusses zu beurteilen, in dem die Kosten ausgelöst worden sind ( - zu B I 4 a der Gründe mwN, EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 92).
38b) Danach durfte der Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung des von der Arbeitgeberin abgelehnten Anspruchs auf Nutzung des Internets über den PC im Betriebsratsbüro für erforderlich ansehen. Dieser Anspruch ist - wie ausgeführt - begründet. Der Betriebsrat hat bei dem Beschluss über eine außergerichtliche und ggf. gerichtliche anwaltliche Interessenwahrnehmung auch nicht das berechtigte Interesse der Arbeitgeberin an einer Kostenbegrenzung missachtet. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat dem Angebot des Arbeitgebers zustimmen muss, das Ergebnis eines sog. Muster- oder Parallelverfahrens abzuwarten, bevor er einen entsprechenden Anspruch mit anwaltlicher Hilfe außergerichtlich und ggf. im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geltend macht (vgl. grds. bejahend Wedde in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde BetrVG 13. Aufl. § 40 Rn. 28; ErfK/Koch 12. Aufl. § 40 BetrVG Rn. 3; Fitting 26. Aufl. § 40 Rn. 22; H/S/W/G/N/R/Glock 8. Aufl. § 40 Rn. 24; Thüsing in Richardi BetrVG 13. Aufl. § 40 Rn. 22; Kreft in Wlotzke/Preis/Kreft BetrVG 4. Aufl. § 40 Rn. 13). Im vorliegenden Fall konnte der Betriebsrat im Zeitpunkt der Beschlussfassung am nicht davon ausgehen, dass der Ausgang von parallel geführten Verfahren oder eines Musterverfahrens die Frage des Zugangs zum Internet zwischen den Beteiligten endgültig geklärt hätte. Die damalige Rechtsprechung des Senats verlangte die Erforderlichkeit des Internetzugangs aufgrund konkreter betrieblicher Anforderungen im Einzelfall (so noch - 7 ABR 55/05 - Rn. 15 ff., AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88). Die Notwendigkeit der Einrichtung eines Internetzugangs war maßgeblich durch die betrieblichen Verhältnisse und die sich im Betrieb konkret und aktuell stellenden Aufgaben bestimmt. Erst mit Beschluss vom hat der Senat diese Rechtsprechung weiterentwickelt und klargestellt, dass die Nutzung des Internets durch den Betriebsrat „in der Regel“ der gesetzlichen Aufgabenerfüllung dient (- 7 ABR 79/08 - Rn. 19, BAGE 133, 129). Die vorherige Entschließung des Betriebsrats, nicht auf den Ausgang der Muster- oder Parallelverfahren und - im Fall des Erfolgs der dort beteiligten Betriebsräte - auf dessen unternehmensweite Umsetzung durch die Arbeitgeberin zu vertrauen, ist daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Arbeitgeberin erstmals mit Schreiben vom , dh. nach der Beschlussfassung des Betriebsrats am , ihre Bereitschaft zum Abschluss eines Unterwerfungsvergleichs signalisiert. Dies lässt die Erforderlichkeit der vorausgegangenen Rechtsverfolgung nicht nachträglich entfallen.
392. Das Landesarbeitsgericht ist ferner rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, der Betriebsrat habe über die Beauftragung eines Rechtsanwalts am einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst.
40a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber nur die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf eine Beauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgehen. Liegt ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats vor, entsteht mit der Beauftragung des Rechtsanwalts ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den dadurch verursachten erforderlichen Kosten. Stellt der Arbeitgeber die Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses über die Beauftragung eines Rechtsanwalts nach § 40 Abs. 1 BetrVG in Frage, obliegt es dem Anspruchsteller, die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses vorzutragen. Legt der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums im Einzelnen und unter Beifügung von Unterlagen dar, ist ein sich daran anschließendes pauschales Bestreiten des Arbeitgebers mit Nichtwissen unbeachtlich. Der Arbeitgeber muss dann konkret angeben, welche der zuvor vorgetragenen Tatsachen er bestreiten will ( - Rn. 18 bis 20 mwN, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 93 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 15).
b) Der in der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, das Landesarbeitsgericht habe durch die Berücksichtigung der erst kurz vor dem zweitinstanzlichen Anhörungstermin zu den Akten gereichten, die Beschlussfassung des Betriebsrats vom belegenden Dokumente den Anspruch der Arbeitgeberin auf rechtliches Gehör verletzt, stellt keine zulässige Verfahrensrüge dar. Er genügt den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO nicht. Vielmehr hätte hierzu konkret dargelegt werden müssen, welchen tatsächlichen Vortrag die Arbeitgeberin gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen sie gemacht hätte (vgl. - Rn. 25, BAGE 121, 212). Daran fehlt es hier. Im Übrigen hatte das Landesarbeitsgericht im Anhörungstermin am zunächst einen auf die Billigkeit der in Rechnung gestellten Geschäftsgebühr (§ 14 Abs. 2 RVG) gerichteten Beweisbeschluss erlassen. Erst nachdem die Rechtsanwaltskammer den Gutachtenauftrag zurückgewiesen hatte, beraumte es mit gerichtlicher Verfügung vom einen Verkündungstermin für den an. Damit blieb für die Arbeitgeberin, die bereits aufgrund des Beweisbeschlusses zur Gebührenhöhe erkennen konnte, dass das Landesarbeitsgericht von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats ausgeht, hinreichend Gelegenheit, sich zu den vom Betriebsrat eingereichten Dokumenten zu erklären. Auf die Grenzen zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen hatte das Landesarbeitsgericht bereits mit gerichtlicher Verfügung vom hingewiesen.
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Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2688 Nr. 43
DB 2012 S. 2524 Nr. 44
DAAAE-19772