Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
LAG Niedersachsen Beschluss v. - 5 TaBV 21/02

Gesetze: BetrVG § 40 Abs. 4 n.F.; BetrVG § 40 Abs. 2; BetrVG § 40

Leitsatz

Der Betriebsrat hat nach pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu beschließen, welche Sachmittel für seine Arbeit erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind. Zu Sachmitteln zählen nach § 40 Abs. 4 n.F. BetrVG Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik. Es gilt das Prinzip der Äquivalenz der Mittel.

Nicht zu beanstanden ist der Beschluss eines aus 7 Mitgliedern bestehenden Betriebsrats, der ein Telefaxgerät zu seiner ausschließlichen Nutzung beansprucht, wenn im Betrieb insgesamt 6 Geräte vorhanden sind und eine Kommunikation über Telefax zum betrieblichen Standard gehört. Aus Gründen der Vertraulichkeit kann er in aller Regel nicht auf die Möglichkeit der Mitbenutzung eines Gerätes des Arbeitgebers verwiesen werden. Das gilt zumal dann, wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber regelmäßig in Rechts- und Regelungsstreitigkeiten auseinandersetzen und aus diesem Grund kurzfristige Korrespondenz zu Rechtssekretären, Rechtsanwälten oder Mitgliedern von Einigungsstellen erforderlich sein kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAD-09002

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

LAG Niedersachsen, Beschluss v. 27.05.2002 - 5 TaBV 21/02

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen