1. Gewährt eine GmbH ihrer
Schwestergesellschaft ein Darlehen zu den Zins- und Tilgungskonditionen wie sie
das Darlehen selbst von einer Bank erhalten hat und verlangt sie keine
Sicherheiten, obwohl sie selbst der Bank Sicherheiten stellen musste, wendet
sie ihrer Schwestergesellschaft einen Vermögensvorteil zu, den sie einem
fremden Dritten nicht gewährt hätte.
2. Die Gewinnausschüttung fließt in
dem Zeitpunkt ab, in dem die Forderung aus dem Vermögen der Gesellschaft
dinglich ausscheidet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2013 S. 2176 Nr. 39 IStR 2013 S. 707 Nr. 18 StBW 2012 S. 1064 Nr. 23 JAAAE-19718
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.08.2012 - 6 K 25/10
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