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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 198/10

Gesetze: TabStG 1993 § 21 ZK Art. 202 ZK Art. 203 Abs. 1 ZK Art. 203 Abs. 3 2. Anstrich ZK Art. 233 ZK-DVO Art. 867a

Verbrauchsteuerrecht: Steuerentstehung bei Entnahme der Ware aus dem Vernichtungsprozess

Leitsatz

1. Werden nicht angemeldete Zigaretten bei ihrer Einfuhr beschlagnahmt und der Vernichtung zugeführt, entsteht Tabaksteuer in dem Moment, in dem die Zigaretten von Nichtberechtigten bevor sie in den Verbrennungsofen gelangen aus dem Vernichtungsprozess entnommen werden.

2. Der Begriff der steuerschuldnerischen Beteiligung gemäß § 21 TabStG, Art. 203 Abs. 3, 2. Anstrich ZK ist weit auszulegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAE-19717

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.08.2012 - 4 K 198/10

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